OSBORN METALS

AGV

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGV)
 
 
1. ALLGEMEINE KAUSELN:
 
1.1 Definitionen:
 
In diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen:
 
Steht der „Verkäufer“ für das Unternehmen Osborn Metals SAS, das Waren oder Dienstleistungen an einen „Käufer“ verkauft.
 
Der „Käufer“ bezeichnet den Kunden oder Käufer von Osborn Metals SAS, der Waren oder Dienstleistungen unmittelbar von Osborn Metals SAS erwirbt bzw. kauft.
 
Der „Vertrag“ bezeichnet jeden Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer.
 
Die „Waren“ (oder „Produkte“) bezeichnen alle Produkte und materiellen Güter, die im Rahmen des Vertrags verkauft werden.
 
Die „Dienstleistungen“ bezeichnen alle im Rahmen des Vertrags verkauften Dienstleistungen.
 
1.2 Die nachfolgend definierten Allgemeinen Verkaufsbedingungenen gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen des Verkäufers. Sie schließen jedwede Anwendung der Einkaufsbedingungen des Käufers aus und lassen nur eine individuelle Aushandlung zu.
 
Daraus folgend setzt die Erteilung einer Bestellung durch einen Kunden voraus, dass dieser die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen vorbehaltlos akzeptiert – es sei denn, der Verkäufer hat mit dem Käufer in schriftlicher Form besondere Bedingungen vereinbart.
 
Jegliches andere Dokument als die vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, wie insbesondere Kataloge, Prospekte, Werbungen und Beschreibungen, haben nur informativen und hinweisenden Charakter und sind nicht verbindlich.
 
 
 
2. DIE BESTELLUNG
 
2.1 Eine Bestellung wird erst dann verbindlich und endgültig, nachdem der VERKÄUFER eine Bestelleingangsbestätigung („A.R.C.“) versendet hat, durch die der Vertrag zustande kommt. Die gleiche Regel gilt für sämtliche Vertragszusätze, -änderungen und ergänzenden Bedingungen.
 
2.2 Eine Bestellung kann vom Käufer nicht storniert werden, ohne dass dem VERKÄUFER eine faire und angemessene, zwischen den Parteien ausgehandelte Entschädigung gezahlt wird. Diese Entschädigung darf nicht geringer ausfallen als die Kosten, die dem VERKÄUFER aufgrund der stornierten Bestellung entstanden sind.
 
2.3 Jede Bestellung über einen Betrag, der geringer als der vom VERKÄUFER in seinem Preisangebot angegebene ist, wird vom VERKÄUFER nur insoweit angenommen, als die vom VERKÄUFER festgelegten Bearbeitungskosten dem Käufer in Rechnung gestellt werden.
 
2.4 Jeder Vertrag über den Verkauf von Waren und/oder die Erbringung von Dienstleistungen unterliegt der Bedingung, dass der Käufer dem VERKÄUFER (sofern zutreffend) bestätigt, dass ein Dokumentenakkreditiv in einer für den VERKÄUFER akzeptablen Form eröffnet wird oder dass Export- oder Importlizenzen oder andere erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind.
 
 
 
3. LIEFERUNG
 
3.1 Für den VERKÄUFER gelten die Waren als geliefert, wenn diese von seinen Räumlichkeiten aus versandt worden sind oder (gegebenenfalls) wenn die Waren in seinen Räumlichkeiten bereitgestellt werden. Es obliegt dem Käufer – sofern nicht anders vereinbart –, die Kosten, Versicherungen und Risiken des Transports der verkauften Waren zu tragen, wobei der Käufer im Falle eines Schadens oder von Fehlmengen alleinig seine Regressansprüche gegen den Spediteur geltend machen kann.
 
3.2 Die angegebenen Lieferzeiten sind nur Richtwerte und ohne Gewähr. Der VERKÄUFER bemüht sich jedoch, die bei der Annahme der Bestellung von ihm angegebenen Lieferzeiten einzuhalten.
 
Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer nicht dazu, vom Kauf zurückzutreten oder die Warenannahme zu verweigern. Auch können diese nicht Anlass zu einem Abzug, Strafzuschlag oder Schadenersatz geben.
 
3.3 Der VERKÄUFER kann auf einen oder mehrere Unterauftragnehmer zurückgreifen, um sämtliche oder einen Teil seiner Verpflichtungen zu erfüllen.
 
3.4 Der VERKÄUFER ist berechtigt, Teillieferungen durchzuführen und dem Käufer jede dieser Lieferungen in Rechnung zu stellen. Jede dieser Lieferungen ist als gesonderter Verkauf oder als gesonderte Lieferung zu betrachten, und die Nichterfüllung einer dieser Lieferungen wird sich nicht auf die Erfüllung des Vertrags in seiner Gesamtheit auswirken.
 
3.5 Sollten zwischen den Parteien vereinbarte Expresslieferungen zusätzliche Zeit oder Kosten erfordern, so werden diese dem Käufer in Rechnung gestellt.
 
3.6 Der VERKÄUFER behält sich das Recht vor, innerhalb einer Obergrenze von 15% mehr oder weniger Waren als bestellt wurden zu liefern und diese dem Käufer auf Grundlage der tatsächlich gelieferten Mengen in Rechnung zu stellen.
 
 
 
3.7 Für den vom Käufer verursachten Fall, dass die Lieferung auf ein späteres als das vertraglich vereinbarte Datum verschoben wird, behält sich der VERKÄUFER das Recht vor, dem Käufer die Lagerkosten ab dem Datum der vertragsgemäßen Bereitstellung der Ware in Rechnung zu stellen.
 
 
4. ERHALT DURCH DEN KÄUFER
 
4.1 Es obliegt dem Käufer, die gelieferten Produkte bei Erhalt der Waren sorgfältig zu prüfen und den „physischen“ Empfang der Produkte durch Unterschreiben der Kopie des Lieferscheins zu bestätigen. Im Falle einer Beschädigung der gelieferten Waren oder bei fehlenden Waren ist er dazu angehalten, alle nötigen Vorbehalte per Einschreiben mit Rückschein innerhalb von drei Tagen nach deren Erhalt an den Spediteur zu richten – gemäß Artikel L.133-3 des frz. Handelsgesetzbuches, wovon eine Kopie an den VERKÄUFER gesendet wird.
 
4.2 Es obliegt dem Käufer, jedweden Nachweis darüber zu erbringen, dass die festgestellten Mängel oder Nichtkonformitäten tatsächlich bestehen. Andernfalls gelten die Waren als abgenommen und den Spezifikationen des Vertrags entsprechend.
 
 
5. RÜCKSENDUNG VON WAREN
 
5.1 Jede Rücksendung von Waren muss Gegenstand einer formellen und schriftlichen Genehmigung des VERKÄUFERS sein.
 
5.2 DER VERKÄUFER ist nicht verpflichtet, eine Warenrücksendung zur Rückerstattung zu akzeptieren, wenn er sich nicht in Verzug im Sinne des Vertrags befindet.
 
5.3 Für jede nicht zuvor vom VERKÄUFER genehmigte Rücksendung von Waren können Bearbeitungs- und Prüfkosten anfallen, die zu Lasten des Käufers gehen.
 
 
6. PREIS UND BEZAHLUNG
 
6.1 Maßgeblich ist der zum Lieferdatum geltende Preis ohne Steuern oder sonstige Abgaben oder Steuern sein – es sei denn, der Verkauf erfolgt ausdrücklich zu einem vorab vereinbarten Preis.
 
Vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen verstehen sich die Preise stets ab Werk (Ex Works) des VERKÄUFERS (gemäß der jeweils gültigen Incoterms-Fassung) zuzüglich der gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer und sonstiger Steuern.
 
Sofern nicht anders vereinbart, werden die Verpackungen vom VERKÄUFER bestimmt und vorbereitet. Sie werden zusätzlich zu den angegebenen Preisen in Rechnung gestellt und werden nicht zurückgenommen. Ebenso wird der Transport zusätzlich berechnet.
 
6.2 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, ist die Zahlung ohne jeden Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Im Falle einer Vorauszahlung wird kein Skontoabzug gewährt.
 
6.3 Bei der Zahlung per Wechsel oder Akkreditiv gilt nur der tatsächliche Einzug des Betrags als vollständige Zahlung im Sinne dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.
 
6.4 Werden fällige Beträge nicht bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Zahlungsdatum beglichen, so werden Vertragsstrafen erhoben. Diese Verzugsstrafen zum Jahreszinssatz der EZB zuzüglich 10 Punkten sind gemäß Artikel L.441-6 des frz. Handelsgesetzbuchs von Rechts wegen zu zahlen, ohne dass es einer Zahlungserinnerung bedarf. Darüber hinaus wird im Falle des Zahlungsverzugs eine pauschale Entschädigung für Betreibungskosten in Höhe von 40 € fällig. Eine zusätzliche Entschädigung kann gegen Nachweis gefordert werden, wenn die entstandenen Beitreibungskosten den Betrag der pauschalen Entschädigung übersteigen.
 
6.5 Die Pünktlichkeit der Zahlung durch den Käufer stellt eine wesentliche Bedingung des Vertrags dar.
 
6.6 Alle Aufträge, deren Erfüllung der Verkäufer akzeptiert, werden unter der Voraussetzung ausgeführt, dass der Käufer ausreichende finanzielle Garantien vorlegt und dass er die geschuldeten Beträge zu ihrer vereinbarten Fälligkeit tatsächlich begleicht. Ebenso kann der VERKÄUFER, wenn für ihn ernsthafte oder besondere Gründe bestehen, Zahlungsschwierigkeiten seitens des Käufers zum Datum der Bestellung oder nach dieser zu befürchten, oder wenn der Käufer nicht die gleichen Garantien wie zum Annahmedatum der Bestellung vorlegt, die Annahme des Auftrags oder dessen weitere Ausführung von der Leistung einer Anzahlung oder der Bezahlung der gesamten Bestellung vor der Lieferung oder auch bei der Bereitstellung von der Stellung von Garantien zugunsten des VERKÄUFERS durch den Käufer abhängig machen.
 
Falls der Käufer eine Zahlung vor Lieferung verweigert, ohne dass von ihm eine ausreichende Sicherheit geboten wird, kann der VERKÄUFER die Erfüllung der Bestellung(en) und die Lieferung der betreffenden Ware verweigern, ohne dass der Käufer eine unberechtigte Verkaufsverweigerung geltend machen oder eine Anspruch auf eine Entschädigung jeglicher Art erheben kann.
 
Wenn der Käufer bei einer früheren Bestellung einer seiner Verpflichtungen nicht nachgekommen ist – insbesondere bei unterlassener oder verspäteter Zahlung –, so behält sich der VERKÄUFER das Recht vor, den Vertrag ganz oder teilweise zu annullieren, die Lieferungen auszusetzen und die sofortige Bezahlung der gelieferten oder noch zur Lieferung ausstehenden Waren zu verlangen.
 
Der Käufer ist unter keinen Umständen berechtigt, die Zahlung eines jedweden fälligen Betrages aufgrund solcher Änderungen der Zahlungsbedingungen aufzurechnen oder zurückzuhalten.
 
 
 
7. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL
 
7.1 DER VERKÄUFER behält sich das Eigentum an den verkauften Waren bis zur vollständigen Bezahlung deren aus Haupt- und Nebenforderungen bestehenden Kaufpreises vor. Jede anderslautende – insbesondere in den allgemeinen Einkaufsbedingungen aufgenommene – Klausel gilt gemäß Artikel L.614-16 des frz. Handelsgesetzbuchs als ungeschrieben.
 
7.2 Bei Nichtbezahlung des Preises zur vereinbarten Fälligkeit behält sich der VERKÄUFER das Recht vor, die Waren zurückzufordern, und der Verkauf wird nach seinem Ermessen von Rechts wegen annulliert.
 
7.3 Bereits geleistete Anzahlungen werden als Schadensersatzleistung einbehalten.
 
 
8. HAFTUNG DES VERKÄUFERS
 
8.1 Der VERKÄUFER garantiert, dass seine Waren der in der Bestelleingangsbestätigung (A.R.C.) definierten Qualität entsprechen und dass sie frei von Mängeln und / oder Herstellungsfehlern sind.
 
Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, beträgt die Garantie- bzw. Gewährleistungsdauer 12 (zwölf) Monate ab dem Versanddatum der Waren oder dem vertraglich vereinbarten Abholdatum, wenn das Versanddatum bedingt durch den Käufer nach dem vertraglichen Abholdatum liegt.
 
Offensichtliche Nichtkonformitäten und/oder Herstellungsmängel müssen dem Verkäufer bis spätestens 7 (sieben) Tage nach dem Datum deren Feststellung und in jedem Fall bis spätestens 60 (sechzig) Kalendertage nach dem „physischen“ Erhalt der Produkte durch den Käufer gemäß Definition in Artikel 4 zur Kenntnis gebracht werden.
 
Versteckte Mängel (die erst nach der Nutzung des Produkts erkennbar sind) müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Entdeckung des Mangels, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiedauer, angezeigt werden.
 
Der Erklärung der Nichtkonformität müssen geeignete Unterlagen mit Verweisen auf die Produktionscharge, den Lieferschein und die Rechnung sowie ein Muster des als nicht konform erachteten Produkts (und/oder ein Foto) sowie alle weiteren für die Charakterisierung und Analyse des Fehlers zweckdienlichen Informationen beigefügt werden.
 
8.2 Die Garantie erstreckt sich nicht auf eine etwaige Oxidation der gelieferten Stahlprodukte.
 
8.3 Waren, die einen nicht beanstandeten Konformitätsmangel aufweisen, werden nach Ermessen des VERKÄUFERS gemäß den ursprünglich vorgesehenen Spezifikationen ersetzt oder wiederinstandgesetzt, oder es wird dem Käufer eine Gutschrift auf der Ursprungsrechnung ausgestellt. Insbesondere ist der VERKÄUFER nicht verpflichtet, dem Käufer jedwede sonstige Kosten, Schäden oder direkte oder indirekte Verluste zu erstatten oder Schadensersatz für diese zu leisten, die dem Käufer entstanden sind oder die er erlitten hat.
 
8.4 Die Garantie für Mängel und /oder Fertigungsfehler ist lediglich auf Mängel bzw. Fehler an den Produkten beschränkt, die dem VERKÄUFER zuzuschreiben sind, und gilt nicht:
 
8.4.1 «im Falle der Nichteinhaltung der Fristen für die Bezahlung der gelieferten Waren gemäß den in der Bestelleingangsbestätigung (ARC) festgelegten Zahlungsbedingungen;
 
8.4.2 wenn der Käufer den VERKÄUFER nicht innerhalb der in Artikel 8.1 angegebenen Fristen und Bedingungen schriftlich über das Vorliegen und die Einzelheiten des festgestellten Mangels oder der Nichtkonformität in Kenntnis setzt;
 
8.4.3 wenn der Käufer die Waren nicht an den VERKÄUFER zurückgibt, wenn dieser ihn dazu auffordert, oder dem Vertreter des VERKÄUFERS nicht die Möglichkeit gibt, die Waren zu prüfen und davon Proben zur Analyse zu nehmen;
 
8.4.4 wenn nach der Lieferung der Waren Veränderungen daran vorgenommen wurden oder wenn der Käufer die Waren nicht ordnungsgemäß und gemäß ihren technischen Spezifikationen aufbewahrt, gewartet oder verwendet hat;
 
8.4.5 für die Reparatur oder den Austausch infolge des normalen Verschleißes der Waren;
 
8.4.6 wenn der Käufer anderen Personen als dem VERKÄUFER oder dessen Vertretern die Durchführung von Veränderungen und Reparaturen an oder den Austausch von Teilen, die Wartung oder Justierung der Waren erlaubt hat, oder wenn die Mängel oder Nichtkonformitäten einer anderen Person als dem VERKÄUFER zuzuschreiben sind.»
 
8.5 Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Auswahl der Waren und deren Spezifikationen im Hinblick auf deren vorgesehenen Verwendungszweck.
 
 
 
9. LOHNVEREDELUNG:
 
Im Falle von Werkvertragsarbeit an vom Käufer bereitgestelltem Material übernimmt der VERKÄUFER keine Haftung für Mängel an diesem Material, die bei deren Ausführung auftreten oder entstehen, und gibt keine Garantie für solcherart Auftragsarbeit.
 
Jedoch ist der VERKÄUFER – vorbehaltlich der Verfügbarkeit seiner Materialien und seines Know-hows – dazu bereit, solche Mängel auf Verlangen des Käufers und auf dessen Kosten zu beheben.
 
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, haftet der VERKÄUFER dem Käufer gegenüber in keinem Fall für den Verlust oder die Beschädigung des Materials des Käufers.
 
 
 
10. WERKZEUGE, MATRIZEN:
 
Sofern nicht anders vereinbart, sind und bleiben alle Ziehwerkzeuge und Matrizen wie Ziehdüsen (mit Ausnahme der vom Käufer bereitgestellten) Eigentum des VERKÄUFERS – ungeachtet der Tatsache, dass die Kosten für diese zur Gänze oder teilweise vom Käufer im Rahmen der Entwicklungskosten für die Produkte bezahlt wurden. Der VERKÄUFER wird in Vorausplanung zukünftiger Aufträge generell Matrizen und Werkzeuge für einen angemessenen Zeitraum aufbewahren, jedoch ist er nicht zu deren Aufbewahrung verpflichtet.
 
Der VERKÄUFER kann gegenüber dem Käufer nicht für Verlust, Bruch oder Beschädigung der vom Käufer bereitgestellten Matrizen oder Werkzeuge haftbar gemacht werden.
 
 
 
11. HÖHERE GEWALT
 
11.1 Sollte ein Fall höherer Gewalt eintreten, so hat dies die Aussetzung der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen zur Folge. Einen Fall von höherer Gewalt stellt jedes Ereignis dar, das außerhalb der Kontrolle des VERKÄUFERS liegt und das den normalen funktionalen Ablauf der Herstellung oder des Versands der Produkte bzw. Bereitstellung der Dienstleistungen verhindert. Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere: Krieg, Unruhen, Feuer, Naturkatastrophen, Voll- oder Teilstreiks, die den reibungslosen Betrieb des VERKÄUFERS oder seiner Lieferanten, Unterauftragnehmer oder Spediteure beeinträchtigen, sowie Transportstörungen und die Unterbrechung der Energie-, Rohstoff- oder Ersatzteilversorgung, wobei diese Aufzählung nicht abschließend ist.
 
11.2 Höhere Gewalt rechtfertigt keine Aussetzung der Zahlungen für die gelieferten Waren.
 
11.3 Das Eintreten eines Ereignisses höherer Gewalt setzt die Verpflichtungen des VERKÄUFERS vorübergehend aus, was für einen Zeitraum gilt, welcher der Dauer des Ereignisses höherer Gewalt oder deren Folgen entspricht, ohne dass damit eine Strafzahlung oder Haftungsübernahme seinerseits verbunden ist.
 
 
 
12. RECHTE AN GEISTIGEM EIGENTUM
 
12.1 Wenn die Waren oder Werkzeuge vom VERKÄUFER in Übereinstimmung mit den Anweisungen, Spezifikationen oder Zeichnungen des Käufers geliefert werden, so hat der Käufer den VERKÄUFER von allen Kosten, Ansprüchen, Schadensersatzforderungen und Ausgaben freizustellen, denen der VERKÄUFER insbesondere wegen der Verletzung von Patenten, Mustern oder anderen geistigen Eigentumsrechten ausgesetzt sein könnte.
 
12.2 Der Käufer darf Zeichnungen, Pläne, Spezifikationen oder andere Informationen des VERKÄUFERS, die im Rahmen des Vertrags möglicherweise in seinen Besitz gelangen, nicht an Dritte weitergeben.
 
12.3 Urheberrechte, Designrechte und alle anderen geistigen Eigentumsrechte in Bezug auf die Zeichnungen, Pläne, Formen, Fertigungsverfahren oder sonstige vom VERKÄUFER hergestellte Ausrüstungen sind und bleiben dessen Eigentum.
 
 
 
 
 
13. ANWENDBARES RECHT- GERICHTLICHE ZUSTÄNDIGKEIT
 
13.1 Jedwede Streitigkeit oder Uneinigkeit, welche die Anwendung der vorliegenden allgemeinen Verkaufsbedingungen, deren Auslegung, deren Ausführung und die vom VERKÄUFER abgeschlossenen Kaufverträge oder die Zahlung des Preises betrifft, sollen vor dem Handelsgericht am Geschäftssitz des VERKÄUFERS verhandelt werden – unabhängig vom Ort der Bestellung, der Lieferung und der Bezahlung und der Zahlungsweise, auch im Falle der Heranziehung eines Dritten als Garanten oder bei mehreren Beklagten.
 
13.2 Alle Fragen bezüglich dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen dem französischen Recht unter Ausschluss jedes anderen Rechts, und ergänzend dem Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf.

 



Geschichte

Die Geschichte unseres Unternehmens seit 1865

LEARN MORE
Kunden

Diese Kunden vertrauen uns

LEARN MORE
Vorstellung

Unser Tätigkeitsfeld, unsere Zielsetzung und unser Grundprinzip

LEARN MORE
Qualität

Osborn Metals hat sein Management auf die Qualitätssicherung ausgerichtet, unter Zugrundelegung eines Grundprinzips: „Der Kunde ist für uns das Maß aller Dinge“

LEARN MORE